MIETERSERVICE INFORMATIONEN
MIETERSERVICE
MIETERINFORMATIONEN
Wir hören zu, vermitteln und finden Lösungen: Der Dialog mit unseren Mietern ist für uns eine wichtige Grundlage für ein gutes Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. So ist es uns wichtig, dass Sie über Ihre Möglichkeiten informiert sind. Neben persönlichen Gesprächen halten wir hier Informationen und Tipps für Sie bereit.
Stellen Sie Mängel in der Wohnung, im Objekt oder in den Außenanlagen fest, dann benachrichtigen Sie uns bitte umgehend. Sie können uns Ihre Reparaturmeldung per e-Mail oder direkt über unser Formular senden. Für jeden Schaden muss eine gesonderte Reparaturmeldung ausgefüllt werden, die wir als Auftrag an die entsprechende Fachfirma weiterleiten. In Notfällen nehmen wir Ihre Nachricht selbstverständlich auch telefonisch entgegen.
Liegt uns Ihre Reparaturmeldung vor, beauftragen wir einen Handwerker, der sich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzt. Wir behalten uns vor, den Mangel vor Auftragserteilung zu überprüfen. Bitte verschaffen Sie dem Handwerker für eine schnelle Mängelbeseitigung zur verabredeten Zeit Zugang zu Ihrer Wohnung.
Für jede Veränderung der baulichen Grundausstattung in Ihrer Mietwohnung benötigen Sie unsere Genehmigung. Wenn Sie bauliche Veränderungen in der Wohnung planen, beachten Sie bitte, dass Sie die Art und den Umfang der geplanten Maßnahmen bei Ihrem schriftlichen Antrag angeben. In einigen Fällen müssen Sie nicht nur die Genehmigung der HmcS Property Management GmbH anfordern, sondern ggf. auch die Zustimmung der regionalen Bauaufsicht oder sogar der unteren Denkmalschutzbehörde einholen. In vielen Fällen wird von uns die Zustimmung erteilt. Allerding kann diese Genehmigung unter der Bedingung der Einhaltung von Auflagen erfolgen. Die Kosten der baulichen Veränderungen und deren spätere Instandhaltung sind vom Mieter zu tragen.
In unserem Genehmigungsschreiben wird Ihnen auch mitgeteilt, ob ausgebaute Einrichtungsgegenstände aufzubewahren sind oder entsorgt werden können. Bei aufwendig geplanten Umbauten ist es ratsam, sich vorher mit einem unserer Mitarbeiter für einen Vor-Ort-Termin in Verbindung zu setzen. Wenn Sie möchten, erhalten Sie dort außer fachkundiger Beratung auch Namen und Adressen von Handwerksfirmen, mit denen wir schon seit vielen Jahren vertrauensvoll und zufrieden zusammenarbeiten.
Denken Sie bitte auch daran, dass es bei Ihrem Auszug aus den Mieträumen erforderlich werden kann, die Umbauten zurückzubauen, wenn dies in der Umbaugenehmigung zur Auflage gemacht wurde. Das kann z.B. bedeuten, dass Sie einen aufwendigen Wanddurchbruch bei Ihrem Auszug wieder schließen müssen. Am besten ist es, wenn Sie sich mit uns gemeinsam an einen Tisch setzen, bevor Sie die Handwerker bestellen! Denn nur so können wir Sie auf sämtliche Risiken aufmerksam machen. Noch eine Bitte zum Schluss: Nehmen Sie bei Bauarbeiten Rücksicht auf Ihre Nachbarn und beachten Sie die Ruhezeiten. Bauschutt gehört nicht in die Mülltonnen und ist von Ihnen ordnungsgemäß auf eigene Kosten zu entsorgen.
Die Miete Ihrer Wohnung setzt sich zusammen aus:
- Grundmiete
- Kalte Betriebskosten
- Warme Betriebskosten
Kalte Betriebskosten sind u.a.: Be- und Entwässerung, Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Beleuchtung im Treppenhaus/Wohnanlage und Aufzugskosten. Warme Betriebskosten umfassen die Kosten der Heizung und des Warmwassers. Die Warmwasserkosten werden grundsätzlich verbrauchsabhängig abgerechnet. Bei den Kosten der Heizung wird der individuelle Verbrauch des Mieters über Heizkostenverteiler bzw. Wärmemengenzähler erfasst und zusammen mit der beheizten Fläche als Verteilungsmaßstab angesetzt.
In Ihrem Mietvertrag wurde bereits festgelegt, welche Betriebskosten umlagefähig sind. Die Umlagefähigkeit wird durch Gesetze und die gültige Rechtsprechung geregelt. Ist eine Abrechnung vereinbart, werden mit der Miete die Vorauszahlungen erhoben, über die jährlich abgerechnet wird. Der Abrechnungszeitraum ist in den meisten Fällen das Kalenderjahr. Die Abrechnung liegt Ihnen in der Regel innerhalb von 12 Monaten nach der Abrechnungsperiode vor. Bei der Abrechnung kann es sowohl ein Guthaben als auch eine Nachzahlung für Sie entstehen. Je nach dem Ergebnis und der Kostenentwicklung können die in der Miete enthaltenen Vorschüsse von uns entweder gesenkt, aber auch erhöht werden. Kosten für leerstehende Gebäudeteile erhalten separate Abrechnungen, so dass Sie die Kosten nicht mittragen. Auch gewerblich genutzte Einheiten werden herausgerechnet.
Nach den Vereinbarungen des Mietvertrages ist die Miete im Voraus bis zum 3. Werktag des Monats zu entrichten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, bei Mietrückständen das Mietverhältnis zu kündigen und die Herausgabe der Wohnung zu verlangen.
Immer wieder kommt es vor, dass Mieter unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten und nicht in der Lage sind, ihren Mietzahlungsverpflichtungen nachzukommen. Es ist unser Ziel, Sie in einer finanziellen Notlage zu unterstützen. Besonders in der heutigen Arbeitsmarktsituation kann es schnell passieren, dass es zu Einkommenseinbußen kommt.
Unser Bestreben ist es, den Mietern ihren Wohnraum zu erhalten. Sollten Sie in eine solche finanzielle Notlage geraten, beantragen Sie zunächst einmal bei Ihrem örtlich zuständigen Wohnungsamt Wohngeld oder bei Ihrem Sozialamt Sozialhilfe und nehmen Sie so früh wie möglich Kontakt zu unserem Büro auf.
Sie möchten aus finanziellen Gründen einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten, d.h. Sie als Hauptmieter überlassen den Gebrauch eines Teils Ihrer Wohnung einem Dritten?
Für eine Untervermietung benötigen Sie unbedingt unsere Erlaubnis. Denn uns als Vermietervertreter interessiert es natürlich, wer in unseren Wohnungen wohnt – sei es als Mieter oder als Untermieter. Die Genehmigung für eine Untervermietung beantragen Sie bitte schriftlich. Neben Ihrem Namen, Anschrift und der Mietvertragsnummer nennen Sie uns bitte auch den Namen des künftigen Untermieters.
Wenn gegen den künftigen Untermieter kein wichtiger Grund vorliegt und Ihre Wohnung nicht überbelegt ist, steht einer Untervermietung in der Regel nichts im Wege. Wir behalten uns vor, aufgrund des höheren Verwaltungsaufwandes in diesem Fall einen Zuschlag zur Miete zu erheben (Untermietzuschlag). Wir empfehlen Ihnen, mit Ihrem Untermieter einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Denken Sie daran, vertraglich festzulegen, dass der Untermietvertrag mit dem Hauptmietvertrag endet. In der Regel besteht für den Untermieter keine Möglichkeit, die Wohnung zu übernehmen, falls Sie als Hauptmieter ausziehen.
Bedenken Sie bitte auch, dass nur zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter ein Mietvertrag besteht und wir nur Sie (als unseren Vertragspartner) für eventuelle Schäden in der Wohnung verantwortlich machen. Der Überlassung der gesamten Wohnung an Dritte wird nur in Ausnahmefällen zugestimmt. Dies ist u.a. davon abhängig, ob das Wohnungsamt bei Sozialwohnungen- seine Zustimmung erteilt. Auch hier gilt, dass die Übernahme des Mietverhältnisses nicht durch den Untermieter erfolgen kann. Auch bei Änderungen Ihres Familienstandes bitten wir Sie, uns dies schriftlich mitzuteilen.